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Amtliche Publikation vom 08. Februar 2024

Revision Ortsplanung, Erlass Planungszone

Anlässlich seiner Sitzung vom 29. Januar 2024 hat der Gemeindevorstand gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) über sämtliche Bauzonenbereiche der Dorfzone nach Art. 19 ff Baugesetz eine Planungszone mit folgenden Planungszielen erlassen:

  1. Überprüfung und Anpassung der Zonenabgrenzungen entsprechend den Vorgaben von Art. 15 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG).
  2. Umsetzung des am 20. März 2018 beschlossenen kantonalen Richtplans – Siedlung (KRIP-S), insbesondere betreffend Förderung einer hochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen und Gewährleistung des Ortsbildschutzes im historischen Ortskern.
  3. Überprüfung und Anpassung der Regelbauweise, insbesondere betreffend die Bestimmungen von Art. 19, Art. 21 – 23, Art. 25, Art. 41 (Zonenschema Zeile Dorfzone), Art. 42 und Art. 48 Baugesetz.

In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (Art. 21 Abs. 2 KRG).

Der Gemeindevorstand behält sich vor, die Planungszone jederzeit entsprechend dem jeweils aktuellen Planungsstand zu konkretisieren bzw. an den jeweils aktuellen Planungsstand anzupassen.

Die Planungszone gilt einstweilen für zwei Jahre und tritt mit der heutigen Bekanntgabe in Kraft.

Der Erlass der Planungszone kann innert 30 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe mit Planungsbeschwerde bei der Regierung angefochten werden (Art. 101 Abs. 1 KRG).

Scharans, den 08. Februar 2024

Der Gemeindevorstand