Aktuelle Meldungen

Amtliche Publikation vom 21. Juli 2022

Aus dem Gemeindevorstand

Der Gemeindevorstand hat folgende Bewilligung im ordentlichen Verfahren erteilt:Marcel Conzett, Catugn 5, 7412 Scharans. Anbau Unterstand, Parzelle 274, Catugn 5, 7412 Scharans.

 

Baugesuch

Roman Canonica und Aline Joëlle Joos, Rheinfelsstrasse 33, 7000 Chur. Neubau Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung, Veia Stela 8, 7412 Scharans.Das Baugesuch und die dazu bestimmten Pläne liegen vom 21. Juli 2022 bis 09. August 2022 in der Gemeindekanzlei auf und können dort eingesehen werden. Öffentlich-rechtliche Einsprachen können schriftlich und begründet gemäss Art. 96 des Gemeindebaugesetzes innert 20 Tagen seit der Bauausschreibung bei der Baubehörde Scharans, Zivilklagen sind beim Vermittleramt Hinterrhein, Rathaus, 7430 Thusis einzureichen.

 

Protokollauflage Gemeindeversammlung

Gestützt auf das kantonale Gemeindegesetz muss das Protokoll der Gemeindeversammlung spätestens einen Monat nach der Versammlung publiziert werden. Einsprachen gegen das Protokoll sind daher innert der Auflagefrist von 30 Tagen schriftlich an den Gemeindevorstand einzureichen. Allfällige Einsprachen werden an der nächsten Gemeindeversammlung behandelt. Erfolgen keine Einsprachen innert der Auflagefrist, ist das Protokoll automatisch genehmigt. Das Protokoll der Gemeindeversammlung vom 29. Juni 2022 kann auf der Gemeindekanzlei oder unter www.scharans.ch eingesehen werden. Die Auflagefrist dauert vom 21. Juli 2022 bis 20. August 2022.

 

Beschwerdeauflage Ortsplanung

In Anwendung von Art. 48 Abs. 4 des kantonalen Raumplanungsgesetztes (KRG) findet die Beschwerdeauflage bezüglich der von der Gemeindeversammlung am 29. Juni 2022 beschlossenen Teilrevision der Ortsplanung statt.

Gegenstand:

  • Teilrevision Ortsplanung 2021

Auflageakten:

Auflagefrist:

  • Juli 2022 bis 20. August 2022

Auflageort/-zeit:

  • Gemeindeverwaltung Scharans, während den üblichen offiziellen Öffnungszeiten.

Planungsbeschwerden:

  • Personen, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an einer Anfechtung der Planung haben oder nach Bundesrecht dazu legitimiert sind, können innert 30 Tagen seit dem heutigen Publikationsdatum bei der Regierung schriftlich Planungsbeschwerde gegen die Teilrevision der Ortsplanung einreichen.

Umweltorganisationen:

  • Umweltorganisationen üben ihr Beschwerderecht nach Massgabe von Art. 104 Abs. 2 KRG aus, d.h. sie melden sich innert der Beschwerdefrist beim kantonalen Amt für Raumentwicklung (ARE) an und reichen danach gegebenenfalls eine Stellungnahme ein.

Der Gemeindevorstand